1. Ziel und Zweck
Diese Hinweisgeberrichtlinie (Whistleblower-Richtlinie) soll Mitarbeitenden und Außenstehenden einen Weg eröffnen, um ernsthafte Bedenken bezüglich möglicher Unregelmäßigkeiten oder möglichen Fehlverhaltens bei Kunststofftechnik Wiesmayer zu melden. Die Einhaltung von Gesetzen, Regeln und internen Vorgaben hat bei Kunststofftechnik Wiesmayer höchste Priorität. Nur wenn wir uns gesetzeskonform und integer verhalten, schützen wir unser Unternehmen, unsere Mitarbeitenden und unsere Geschäftspartner. Das Hinweisgebersystem nimmt konkrete Anhaltspunkte auf potenzielles Fehlverhalten von Mitarbeitenden oder unseren Lieferanten entgegen.
2. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich für diese Richtlinie liegt im gesamten Unternehmen der Kunststofftechnik Wiesmayer GmbH.
3. Zuständigkeiten
Alle Mitarbeiter sind für die Einhaltung der hier getroffenen Regeln verantwortlich.
4. Hinweisgeberschutz
4.1. Meldeverfahren
Ernsthafte Bedenken bezüglich möglicher Unregelmäßigkeiten oder möglichen Fehlverhaltens sollten über den besten und am leichtesten zugänglichen Kanal gemeldet werden. Beschwerden und Beanstandungen können über folgenden Link, der auch auf der Website der Kunststofftechnik Wiesmayer GmbH verfügbar ist, gemeldet werden:
https://kunststofftechnik-wiesmayer-gmbh.hinweis.digital
Darüber hinaus stehen folgende Möglichkeiten zur Meldung von Bedenken oder Problemen zur Verfügung:
- Mitarbeiter können ihrem Vorgesetzten Bedenken melden.
- Außenstehende können den Umständen entsprechend einem Mitglied der Geschäftsleitung Probleme oder Bedenken melden.
- Mitarbeiter oder Außenstehende können auch alle sonstigen lokal zugänglichen Kanäle nutzen.
Soweit möglich, erhält der Hinweisgeber ein Feedback zur Bearbeitung der Meldung, darüber, ob Abhilfemaßnahmen oder Prozessverbesserungen empfohlen wurden und ob weitere Maßnahmen ergriffen werden. Einzelheiten zu bestimmten Personen werden nicht genannt und das Feedback ist, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weitere diesbezügliche Untersuchungen durchgeführt werden müssen, und des Interesses von Kunststofftechnik Wiesmayer an der Vertraulichkeit der Informationen und der Wahrung der Rechte Dritter, möglicherweise allgemein gehalten.
4.2. Schutz des Hinweisgebers
DJede Benachteiligung von Hinweisgebern, die im Zusammenhang mit ihrem Hinweis stehen, ist verboten und stellt im arbeitsrechtlichen Kontext eine schwere arbeitsrechtliche Pflichtverletzung der Person dar, die für die Benachteiligung verantwortlich ist. Kunststofftechnik Wiesmayer wird daher die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die in gutem Glauben Hinweise im Rahmen der Hinweisgeberrichtlinie gegeben haben, gegen Vergeltungsmaßnahmen ergreifen. Teilen Hinweisgeber mit einem Hinweis jedoch vorsätzlich Unwahrheiten, unzutreffende oder nur durch Gerüchte begründete Sachverhalte mit, kann dies allerdings zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
4.3. Schutz der Beschuldigten
Werden durch Hinweise andere Personen beschuldigt, werden diese von Kunststofftechnik Wiesmayer unverzüglich hierüber in Schriftform benachrichtigt. Dabei sind ihnen die im Hinweis enthaltenen Vorwürfe mitzuteilen. Auf diese Benachrichtigung kann nur dann temporär verzichtet werden, wenn hierdurch die weitere Sachverhaltsermittlung gefährdet wird. In diesem Fall ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen, sobald die Gefährdung nicht mehr gegeben ist. Mitteilungen an beschuldigte Personen dürfen keinen Hinweis zur Identität von Hinweisgebers enthalten bzw. Informationen, die Rückschlüsse auf Hinweisgeber ermöglichen. Verdachtsmeldungen und die daraus folgenden Untersuchungsberichte sind daher streng vertraulich zu behandeln. Die Informationen sind Mitarbeitern oder Dritten ausschließlich nach dem Need-to-know-Prinzip zu den Zwecken der Untersuchung bekannt zu geben. Alle in die Hinweisgeberrichtlinie eingebundenen Mitarbeiter werden den Inhalt der Meldungen und Berichte in Übereinstimmung mit den zur Anwendung kommenden Gesetzen streng geheim halten. Wird von Kunststofftechnik Wiesmayer festgestellt, dass mit einem Hinweis vorsätzlich Unwahrheiten sowie unzutreffende oder nur durch Gerüchte begründete Sachverhalte mitgeteilt wurden, werden beschuldigte Personen hierüber informiert.
4.4. Datenschutz
Als Hinweisgeber ist es Ihnen möglich, das Hinweisgebersystem ohne Angabe von Gründen anonym, d.h. ohne Angaben zu Ihrer Identität, zu nutzen. Sofern Sie sich entschließen, gewollt und bewusst Ihre Identität gegenüber der Kunststofftechnik Wiesmayer GmbH offenzulegen, benötigen wir hierfür Ihre Einwilligung, welche konkludent durch das Abschicken der Verdachtsmeldung wirksam wird. Wir werden Ihre Identität während der internen, außergerichtlichen bzw. -behördlichen Schritte eines eventuellen Ermittlungsverfahrens vertraulich behandeln. Es kann aber sein, dass es erforderlich ist, Ihre Identität in der Kommunikation mit Behörden und/oder Gerichten offenzulegen. Die Nutzung des Hinweisgebersystems erfolgt auf freiwilliger Basis.
Wir erfassen die folgenden personenbezogenen Daten und Informationen, wenn Sie eine Verdachtsmeldung über das Hinweisgebersystem einreichen:
- Ihren Namen, sofern Sie Ihre Identität preisgeben
- Ihre Kontaktdaten, sofern Sie diese zur Verfügung stellen
- Ob Sie Mitarbeitender von Kunststofftechnik Wiesmayer sind oder nicht
- Die Tatsache, dass Sie eine Verdachtsmeldung über das Hinweisgebersystem getätigt haben
- Gegebenenfalls die Namen von Personen und andere personenbezogene Daten der in Ihrer Verdachtsmeldung genannten Personen